Rund 200.000 Lehrerinnen und Lehrer arbeiten angestellt statt verbeamtet. Ihre Bezahlung regelt der TV-L mit eigener Entgeltordnung – so funktioniert sie.
Für angestellte Lehrkräfte gilt seit 2015 die eigene Entgeltordnung TV EntgO-L. Grundprinzip ist die „Paralleltabelle“: Die Eingruppierung folgt der Besoldungsgruppe, in der eine verbeamtete Lehrkraft mit gleicher Tätigkeit wäre:
| A 13 (Gymnasium, Sek. II, inzwischen meist auch GS/Sek. I) | E 13 |
| A 12 (tlw. noch Grundschule/Sek. I in einzelnen Ländern) | E 12 + Zulage |
| A 14 (Oberstudienrat-Funktionen) | E 14 |
| Ohne Lehramtsbefähigung (Seiteneinstieg) | E 10–E 12 je nach Abschluss |
Die meisten Länder haben die Besoldung für Grundschul-Lehrämter inzwischen auf A 13 angehoben – Tarifbeschäftigte folgen entsprechend in E 13.
E 13 startet bei 4.759,37 € (Stufe 1) und erreicht 6.764,69 € in Stufe 6. Berufseinsteiger nach dem Referendariat landen wegen fehlender einschlägiger Zeiten in Stufe 1; wer Vertretungsverträge hatte, kann Stufe 2 erreichen. Netto in Steuerklasse I: ca. 3.005,54 € bis 4.054,96 €.
Die Arbeitszeit bemisst sich nicht in Zeitstunden, sondern in Pflichtstunden (Deputat) je Land und Schulform – die 38,7–40-Stunden-Regel des § 6 TV-L wird darüber abgebildet. Die Jahressonderzahlung beträgt in E 13 46,47 %, in E 10–E 11 74,35 %. In den Sommerferien laufen Entgelt und Stufenzeiten normal weiter – problematisch sind nur Befristungen, die vor den Ferien enden.
Mit voller Lehramtsbefähigung meist E 13 (Paralleltabelle zur Besoldung A 13). Ohne Lehramtsstudium („Nichterfüller“, Quer-/Seiteneinstieg) je nach Abschluss und Schulform E 10–E 12, teils E 13 nach Nachqualifizierung.
Beamte zahlen keine Renten- und Arbeitslosenversicherung und statt gesetzlicher KV meist günstigere PKV+Beihilfe. Bei gleichem Brutto bleiben so oft 400–800 € mehr netto. Der Tarifvertrag gleicht das über die Angleichungszulage nur teilweise aus.
Eine Zulage von 105 € für Lehrkräfte in E 9–E 14 (TV EntgO-L), eingeführt zur schrittweisen Angleichung an die „E 13 für alle“-Linie. Details variieren je nach Fallgruppe.
Nein, der Vorbereitungsdienst ist Ausbildung. Aber: Berufserfahrung als angestellte Lehrkraft (auch befristete Verträge, auch anderes Bundesland) ist einschlägig für Stufe 2/3.