Im November erhalten TV-L-Beschäftigte zwischen 32,53 % und 88,14 % eines Monatsentgelts extra. So funktionieren Staffel, Bemessung und Stichtag.
| E1-E4 | 87,43 % |
| E5-E8 | 88,14 % |
| E9a-E11 | 74,35 % |
| E12-E13 | 46,47 % |
| E14-E15 | 32,53 % |
Der Satz hängt nur von der Entgeltgruppe ab – nicht von der Stufe und nicht vom Bundesland. Die Überleitungsgruppen zählen zu ihrer Nachbargruppe: E 13Ü erhält 46,47 %, E 15Ü und E 2Ü folgen E 14–15 bzw. E 1–4.
E 9b, Stufe 3, Vollzeit, ganzjährig beschäftigt (Tabelle 2026): Ø-Entgelt Jul–Sep = 4.035,07 €. Sonderzahlung = 74,35 % × 4.035,07 € = 3.000,07 € brutto im November.
Die Sonderzahlung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig; als Einmalzahlung wird sie nach der Jahrestabelle versteuert – netto bleibt je nach Steuerklasse grob die Hälfte bis zwei Drittel.
Teilzeit: Der Prozentsatz bleibt, das Bemessungsentgelt ist das (niedrigere) Teilzeitentgelt. Elternzeit/Krankengeld im Bemessungszeitraum reduzieren den Durchschnitt. Neueinstellung nach dem 1. Juli: Es zählt das erste volle Kalendermonatsentgelt als Basis; pro Monat ohne Entgeltanspruch wird ein Zwölftel gekürzt.
Ihren konkreten Betrag zeigt der Rechner für jede Kombination aus Entgeltgruppe und Stufe an.
Mit dem Novemberentgelt. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht am 1. Dezember.
Prozentsatz × durchschnittliches Monatsentgelt der Monate Juli, August, September. Wer in dieser Zeit Teilzeit gearbeitet hat oder erst später eingestellt wurde, erhält entsprechend anteilig (1/12 pro Monat mit Entgeltanspruch).
Seit der Tarifrunde 2019 werden die Prozentsätze nicht mehr an Tariferhöhungen angepasst – sie bleiben fix. Da das Bemessungsentgelt steigt, wächst der Euro-Betrag trotzdem mit jeder Erhöhung.
Nein – anders als im TVöD (dort ab 2026 möglich) sieht der TV-L keine Umwandlung der Sonderzahlung in Freizeit vor.