TV‑L RechnerLänder-Tarif · Brutto & Netto

Jahressonderzahlung: das „13. Gehalt“ im TV-L

Im November erhalten TV-L-Beschäftigte zwischen 32,53 % und 88,14 % eines Monatsentgelts extra. So funktionieren Staffel, Bemessung und Stichtag.

Die Staffel (§ 20 TV-L)

E1-E487,43 %
E5-E888,14 %
E9a-E1174,35 %
E12-E1346,47 %
E14-E1532,53 %

Der Satz hängt nur von der Entgeltgruppe ab – nicht von der Stufe und nicht vom Bundesland. Die Überleitungsgruppen zählen zu ihrer Nachbargruppe: E 13Ü erhält 46,47 %, E 15Ü und E 2Ü folgen E 14–15 bzw. E 1–4.

Rechenbeispiel

E 9b, Stufe 3, Vollzeit, ganzjährig beschäftigt (Tabelle 2026): Ø-Entgelt Jul–Sep = 4.035,07 €. Sonderzahlung = 74,35 % × 4.035,07 € = 3.000,07 € brutto im November.

Die Sonderzahlung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig; als Einmalzahlung wird sie nach der Jahrestabelle versteuert – netto bleibt je nach Steuerklasse grob die Hälfte bis zwei Drittel.

Sonderfälle

Teilzeit: Der Prozentsatz bleibt, das Bemessungsentgelt ist das (niedrigere) Teilzeitentgelt. Elternzeit/Krankengeld im Bemessungszeitraum reduzieren den Durchschnitt. Neueinstellung nach dem 1. Juli: Es zählt das erste volle Kalendermonatsentgelt als Basis; pro Monat ohne Entgeltanspruch wird ein Zwölftel gekürzt.

Ihren konkreten Betrag zeigt der Rechner für jede Kombination aus Entgeltgruppe und Stufe an.

Häufige Fragen

Wann wird die Jahressonderzahlung ausgezahlt?

Mit dem Novemberentgelt. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht am 1. Dezember.

Wie wird die Höhe berechnet?

Prozentsatz × durchschnittliches Monatsentgelt der Monate Juli, August, September. Wer in dieser Zeit Teilzeit gearbeitet hat oder erst später eingestellt wurde, erhält entsprechend anteilig (1/12 pro Monat mit Entgeltanspruch).

Warum „eingefroren“?

Seit der Tarifrunde 2019 werden die Prozentsätze nicht mehr an Tariferhöhungen angepasst – sie bleiben fix. Da das Bemessungsentgelt steigt, wächst der Euro-Betrag trotzdem mit jeder Erhöhung.

Kann ich die JSZ in freie Tage umwandeln?

Nein – anders als im TVöD (dort ab 2026 möglich) sieht der TV-L keine Umwandlung der Sonderzahlung in Freizeit vor.

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