Je länger dabei, desto länger die Frist – bis zur faktischen Unkündbarkeit nach 15 Jahren. Die komplette Staffel mit Praxishinweisen.
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit (bis 6 Monate) | 2 Wochen zum Monatsschluss |
| bis 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsschluss |
| über 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsschluss |
| ab 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsschluss |
| ab 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsschluss |
| ab 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsschluss |
| ab 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsschluss |
Die Fristen gelten beidseitig und knüpfen an die Beschäftigungszeit beim selben Land an. „Zum Quartalsschluss“ heißt: 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12.
Der TV-L kennt einen starken Bestandsschutz: Nach 15 Jahren Beschäftigungszeit und ab dem 40. Geburtstag kann der Arbeitgeber nur noch außerordentlich (aus wichtigem Grund, ggf. mit Auslauffrist) kündigen. Mit der Tarifeinigung 2026 gilt diese Regel ab 01.01.2027 auch im Tarifgebiet Ost – eine der letzten Ost-West-Differenzen fällt damit weg.
Bei Befristungen endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Datum; die Staffel spielt nur bei ordentlicher Kündigung während der Laufzeit eine Rolle (wenn vereinbart). Für den Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes lassen sich Arbeitgeber oft auf einen Auflösungsvertrag mit kürzerer Frist ein. Und: Die lange Frist schützt auch Sie – etwa vor betriebsbedingten Umstrukturierungen.
Ja – § 34 TV-L gilt für beide Seiten. Wer 12 Jahre dabei ist, muss also auch selbst 6 Monate zum Quartalsende einhalten. Ein Aufhebungsvertrag kann kürzere Wege eröffnen.
Nach 15 Jahren Beschäftigungszeit und Vollendung des 40. Lebensjahres ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 TV-L). Im Tarifgebiet Ost gilt das ab 01.01.2027. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.
Die Zeit beim selben Arbeitgeber (demselben Bundesland), auch mit Unterbrechungen unter bestimmten Bedingungen. Zeiten bei anderen Ländern oder Kommunen zählen für § 34 nicht mit.
In den ersten 6 Monaten (Probezeit, § 2 Abs. 4 TV-L) gilt die kurze Frist von 2 Wochen zum Monatsschluss – danach automatisch die Fristenstaffel.